Gartenordnung

Die Gartenordnung ist gemeinsam mit der Vereinssatzung die Grundlage des Kleingartenpachtvertrages zwischen den Kleingartenpächtern und dem Kleingärtnerverein „An der Blumensiedlung" e. V.

1. Allgemeine Bestimmungen

Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie dienen im Allgemeinen in ihrer Gesamtheit der gärtnerischen Betätigung, der Gesunderhaltung sowie der Freizeitgestaltung und Erholung der Bürger und im Besonderen den jeweiligen Mitgliedern des Kleingärtnervereins.

Pachtverhältnisse und Gemeinschaftsinteresse erfordern daher eine enge Zusammenarbeit und weitgehende Übereinstimmung innerhalb der Mitgliedschaft eines Vereins auf einer vielseitigen Ebene. Sie zu regeln und zu garantieren erfordert, nach den Rechtsnormen zu handeln.

Dem Verein obliegt es, im Rahmen seiner Möglichkeit und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Diese Aufgabe erfordert von allen Beteiligten vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der übernommenen Verpflichtungen und gegenseitige Rücksichtnahme.

2. Besondere Bestimmungen

§ 1 - Zweck und Verwaltung der Anlage

Zum Zwecke des Kleingärtnervereins „An der Blumensiedlung e. V." gehört insbesondere die Wahrung und Verbesserung eines entsprechenden Gesamteindrucks der Kleingartenanlage sowie der sinnvollen Nutzung.

Dies geschieht unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beschaffenheit und Gestaltung der Anlagen geltenden Bestimmungen sowie der Klärung aller auftretenden Fragen, die im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis sowie der Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein stehen.

Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vorstand gemäß geltendem Vereinsrecht.

Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut wurden, Folge zu leisten.

Ihnen ist bei Bedarf jederzeit - auch bei Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes - der Zutritt zum Garten gestattet.

Auflagen und Bestimmungen, die dem Verein gemäß dem abgeschlossenen Generalpachtvertrag für die Kleingartenanlage sowie dem jeweils gültigen Bebauungsplan auferlegt wurden, sind auch für den einzelnen Unterpächter verbindlich.

§ 2 - Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens

Die kleingärtnerische Nutzung umfasst:

- die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und

- die Erholungsnutzung.

Der Kleingärtner darf die Gartenfläche nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher etc. bepflanzen.

Der sogenannten 1/3- Teilung - ein Teil für Grabeland, ein Teil für Ziersträucher/Obstbäume und ein Teil für Laube/Freisitz/Rasen - muss bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens als grundsätzliche Orientierung Rechnung getragen werden.

Mit der Nutzung eines Kleingartens übernimmt der Pächter die Verantwortung für die Nutzung des Bodens und die Erhöhung der Fruchtbarkeit, die Pflege und den Schutz der Natur und Umwelt.

Bei der Bepflanzung seines Gartens sowie der Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Äste oder Zweige, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen

(Grenzabstände siehe Anlage 1).

Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten ist zu verzichten.

Die Anpflanzung von hoch wachsenden Laub- und Nadelgehölzen ist in Kleingärten nicht zulässig.

Die Neuanpflanzung von Koniferen ist nicht zulässig. Vorhandene sind zu entfernen oder auf eine Höhe von 1,80 m zu beschränken.

Unter Beachtung der gesetzlichen und vereinsrechtlichen Bestimmungen sind Kleingartenpächter frei in der Art und Weise der Gestaltung ihrer Parzelle.

§ 3 - Kleintierhaltung

Die Kleintierhaltung in der Kleingartenanlage ist auf Grundlage § 20a

Bundeskleingartengesetz grundsätzlich erlaubt.

Die Kleintierhaltung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Vorstandes.

Der Vorstand kann mit der Genehmigung Auflagen für die Art und Weise und den Umfang der Kleintierhaltung verbinden.

Es ist untersagt, Großvieh, Hunde und Katzen dauerhaft im Kleingarten zu halten.

Kleingärtner, die in der eigenen Wohnung ein Haustiere, insbesondere Hunde und Katzen, halten und diese während des Aufenthaltes im Kleingarten bei sich haben, müssen dafür sorgen, dass diese in den Gemeinschaftswegen an der Leine oder in anderer geeigneter Weise geführt werden, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen ist.

Verunreinigungen durch Haustiere sind von deren Besitzer umgehend zu beseitigen.

Dies gilt auch für Besucher der Anlage mit einem Haustier.

§ 4 - Schädlingsbekämpfung

Der Kleingärtner hat den aus Gesetzen und behördlichen Verordnungen sich ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pflanzenerkrankungen zu bekämpfen, nachzukommen.

Führt der Kleingärtner in seinem Garten eine besondere Maßnahme, z.B. Spritzungen zur Schädlingsbekämpfung an Bäumen, Sträuchern, Stauden u. a. durch, so hat er die angrenzenden Nachbarn rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen und möglichst mit biologischen Mitteln durchzuführen.

Auf die Verwendung von hochkarätigen Giftspritzmitteln ist zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten. Sollte eine Anwendung unumgänglich sein, ist sie nur in Absprache mit dem Vorstand durchzuführen.

§ 5 - Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege

Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken, in denen Vögel nisten bzw. die für das Nisten von Vögeln in Frage kommen, nicht zwischen dem 1. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören.

§ 6 - Fachberatung

Die Mitglieder des Kleingärtnervereins sind angehalten, an den fachlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand des Vereins bekanntgegeben.

§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten - Genehmigungsverfahren

Gemäß geltendem Recht darf in der Kleingartenanlage des Kleingärtnervereins „An der Blumensiedlung" e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche

eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube - in einfacher Ausführung bis zu einer Größe von 24 m² einschließlich eines überdachten Freisitzes errichtet werden.

Der Bau einer Gartenlaube ist genehmigungspflichtig. Bauanträge sind beim Vereinsvorstand zu stellen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

Das gleiche gilt für Um- und Anbauten.

Für die Neuerrichtung von Gartenlauben gilt der §3 des Bundeskleingartengesetzes. Ein zweiter Baukörper ist nicht zulässig.

Fest installierte Schwimmbecken sind nicht erlaubt.

Die Nichtbeachtung von Genehmigungsauflagen zieht den Abriss des Bauwerkes nach sich.

Veränderungen an bestandsgeschützten Lauben sind auf Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen zu beschränken. Andernfalls erlischt der Bestandsschutz und ein Rückbau auf 24 m² wäre die Folge.

Maßgeblich für die Berechnung ist in jedem Fall die überdachte Fläche einschließlich des überdachten Freisitzes.

Nicht als Überdachung gelten Markisen, Planen, Pavillons usw. sofern diese nicht dauerhaft mit dem Gebäude verbunden sind, nicht durch feste Wände begrenzt sind und spätestens nach der Sommersaison entfernt werden. Die schleichende Erweiterung des Gartenhauses etwa durch eine anfängliche Plane wird nicht geduldet.

Ungenehmigte Anbauten sind zu entfernen.

Ohne Genehmigung können Gewächshäuser errichtet werden, wenn Sie kein festes Fundament haben und kleingartentypische Maße nicht überschritten werden. Der schleichende Wandel von ursprünglichen Gewächshäusern zu anderen Zwecken wird nicht geduldet.

Die vorübergehende Nutzung der Gartenlaube zu Wohnzwecken während der Sommersaison ist den Pächtern erlaubt (\$20a B Kleing G - Anlage zum Einigungsvertrag).

Eine Vermietung an Dritte ist nicht zulässig.

§ 8 - Einfriedungen, Abgrenzungen, Tore

Abgrenzungen durch Zäune zwischen den einzelnen Gartenpachtflächen sind nicht erforderlich. Sind sie vorhanden oder werden sie gewünscht, so sind die Kosten zur Erneuerung oder Instandsetzung von den Beteiligten zu tragen. Wünscht nur ein Nachbar den Zaun, hat er ihn auf eigene Rechnung zu errichten und zu erhalten.

Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen, Gemeinschaftsanlagen und Außenflächen sind gemäß den Anweisungen des Vorstandes zu pflegen und zu erhalten.

Die Pächter sind dafür verantwortlich, an den Außenzäunen der Anlagen Pflanzenbewuchs aus dem Garten heraus zu verhindern bzw. ständig kurz zu halten. Dies gilt an allen Außenzäunen, außer am Bahndamm, wo keine Zugangsmöglichkeiten bestehen.

Die Entfernung von Wildwuchs auf den Flächen außerhalb der Anlagen am Außenzaun entlang organisiert der Vorstand.

Das Öffnen des Außenzaunes, insbesondere das Schaffen von Durchgängen, ist grundsätzlich nicht gestattet.

Die Rückseiten der Gärten und Lauben, die an öffentliche Wege und Straßen grenzen, sind in einem gepflegten Zustand zu halten. Wildwuchs und Müllablagerungen schaden unserem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit.

Die Pächter sind für die Pflege der an ihre Gärten angrenzenden Gartenwege verantwortlich. Rasenwege sind regelmäßig zu mähen, andernfalls ist der Bewuchs regelmäßig zu entfernen.

Rabatten außerhalb der Gärten, also außerhalb der gepachteten Parzelle, sind erlaubt, aber nur für Zierpflanzen und mit einer maximalen Breite von ca. 25 cm.

Bewuchs aus dem Garten heraus darf nicht störend oder gefährdend in die Wege hineinragen.

§ 9 - Wegebenutzung

Das Befahren der Wege mit Fahrrädern und Motorrädern ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es nur für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren mit Kinderfahrrädern oder sonstigen Kinderfahrzeugen.

Das Befahren der Wege mit PKW oder Klein-LKW ist nur im Ausnahmefall gestattet, wenn anders Transporte nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand durchzuführen wären und auch nur dann, wenn die Wege absolut trocken sind. Für eventuelle Schäden haftet der Verursacher.

Das Abstellen von PKW ist mit Ausnahme des Parkplatzes am Anlagenteil 3 im gesamten Bereich der Gartenanlagen verboten.

Um die Pflege des Parkplatzes im Anlagenteil 3 (Unkrautbeseitigung, Heckenschnitt usw.) kümmern sich in eigener Verantwortung und Initiative dessen Nutzer.

§ 10 - Wasser- und Elektroversorgung

Die in der Gartenanlage verlegten Hauptwasser- und Stromversorgungsanlagen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Ihre Verlegung sowie die Pflege, Erhaltung und Erneuerung wurden bzw. werden in Gemeinschaftsarbeit bzw. in gemeinschaftlicher Finanzierung durchgeführt.

Jeder Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zähleinrichtungen funktionell einwandfrei arbeiten und zum Ablesen zugänglich sind.

Jeder Pächter garantiert einen Wasserabsteller vor der eigenen Wasseruhr, damit der Garten einzeln abgesperrt werden kann.

Jährlich ab dem 15. April sind die Wasserabsteller vor den Gärten geschlossen zu halten, damit, sobald keine Fröste mehr zu erwarten sind, der Vorstand das Wasser anstellen kann.

Die Wasserentnahme darf erst erfolgen, wenn die Wasseruhr ordnungsgemäß eingebaut wurde.

Im Herbst, bevor Fröste zu befürchten sind, stellt der Vorstand das Wasser ab. Die Wasseruhren sind während der Frostperiode auszubauen.

Der Ablesetag der Elektrozähler und Wasseruhren wird rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben. Die persönliche Anwesenheit der Pächter oder bevollmächtigter Vertreter am Ablesetag ist Pflicht, andernfalls wird eine Säumnisgebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Betriebs- und Verbrauchskosten für Wasser und Elektroenergie sind mit der Jahreskostenabrechnung durch die Pächter zu zahlen.

Bei Ausbleiben der Zahlungen kann der Vorstand nach erfolgloser zweiter Mahnung die Trennung von den jeweiligen Versorgungseinrichtungen vornehmen.

§ 11 -Sicherung der Gemeinschaftseirichtungen

Die Außentore und -türen sind generell verschlossen zu halten.

Ausnahmen davon gibt es in den Monaten April bis September in der Zeit von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr, aber nur dann, wenn sich durch die Anwesenheit zahlreicher Gartenfreunde eine natürliche Kontrolle des Zuganges durch fremde Personen ergibt.

Die Kleingartenpächter sind dafür verantwortlich, dass sich auch Besucher strikt an diese Regeln halten.

Gemeinschaftseinrichtungen und -anlagen sind schonend zu behandeln. Bei verursachten Schäden durch den Pächter, seine Familienangehörige oder Besucher ist Ersatz zu leisten. Entstandene Schäden sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 - Ruhe, Ordnung, Sicherheit

Die Kleingärtner sowie ihre Angehörigen und Besucher sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.

In der Kleingartenanlage gelten in Übereinstimmung mit den kommunalen Festlegungen folgende Ruhezeiten:

Montag bis Samstag: 13:00 bis 15:00 Uhr,

Sonntag und Feiertag: ganztägig.

In dieser Zeit ist die Benutzung Lärm erzeugender Geräte nicht gestattet.

An Wochentagen, insbesondere außerhalb der Sommersaison, können Ausnahmen gestattet werden.

Gegenseitige Rücksichtnahme einerseits und Toleranz andererseits sind die Grundprinzipien des nachbarschaftlichen Zusammenlebens in der Kleingartenanlage.

Das betrifft vor allem die gegenseitige Lärmbelästigung.

Gartennachbarn beheben Meinungsverschiedenheiten grundsätzlich untereinander. Der Vorstand schaltet sich nur dann ein, wenn unüberbrückbare Gegensätze den Vereinsfrieden gefährden bzw. offensichtliche Verstöße gegen die Gartenordnung vorliegen.

§ 13 - Schlussbestimmungen

Die Gartenordnung ist fester Bestandteil des Pachtvertrages und bildet die Grundlage für das Verhalten der Kleingärtner und ihrer Gäste in der Kleingartenanlage.

Bei Feststellung von groben oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen diese Gartenordnung kann der Vorstand gemäß der Vereinssatzung die Kündigung des Pachtvertrages und der Mitgliedschaft aussprechen.

Im Falle von Auslegungsfragen oder nicht ausdrücklich formulierter Einzelfälle oder Ausnahmeregelungen zur Gartenordnung entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen der Vorstand.

Im Bedarfsfall beschließt der Vorstand verbindliche Regelungen als Ergänzung bzw. als Ausführungsbestimmung zur Gartenordnung über bestimmte Sachverhalte und gibt sie durch Aushang bekannt.

Diese können durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Anlagen zum Bestandteil der Gartenordnung werden.

Die Vereinsmitglieder wenden sich mit Fragen zum Vereins- und Pachtrecht oder zur Gartenordnung generell an den Vorstand als einziges zuständiges Gremium.

Die vorliegende Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.03.2012 beschlossen und ist von diesem Tage an rechtswirksam.