Satzung
Inhalt
§ 1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr des Vereins
§ 2 Stellung, Zweck und Aufgaben
§ 3 Vereinsorgane
§ 4 Mitgliedschaft, Pachtverträge, Rechte und Pflichten, Kündigung
§ 5 Vorstand und Vertretung des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 8 Beiträge, Versicherungen, Pacht, allgemeine Kosten/Umlagen
§ 9 Rechnungslegung und -prüfung
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
§ 11 Schlussbestimmungen
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
Kleingärtnerverein „An der Blumensiedlung" e.V.
2. Die Postanschrift ist:
Am Salzagraben 4a
99734 Nordhausen
3. Der Verein hat seinen Sitz in Nordhausen und ist unter der Nummer 269 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nordhausen eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Nordhausen der Kleingärtner e.V. (nachfolgend Kreisverband genannt).
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Stellung, Zweck und Aufgaben
I. Stellung
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Kleingartenanlage bewirtschaften.
Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
II. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach den geltenden Bestimmungen des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder sowie von weiteren Personen, die im Auftrag des Vorstandes Leistungen für den Verein erbringen, regelt der Vorstand auf der Basis von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der Verein unterwirft sich der Prüfung seiner Geschäftsführung gemäß §2 des Bundeskleingartengesetzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die ausschließliche und überwiegende Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung der Mitglieder;
- die Verpachtung von Kleingärten an Mitglieder zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung,
- die Förderung des Interesses an der Kleingartenanlage als Bestandteil des öffentlichen Grüns, insbesondere die Naturverbundenheit der Bevölkerung und die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung.
III. Aufgaben
Der Verein hat die Aufgabe,
1. die Interessen seiner Mitglieder in allen Belangen um das Kleingartenwesen zu vertreten,
2. öffentliche und private Mittel zur Förderung des Vereins im Rahmen der bestehenden kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit zu beschaffen,
3. Maßnahmen zur Erhaltung und gestalterischen Verbesserung der Kleingartenanlage zu fördern,
4. sich bei den zuständigen Gremien für die Sicherung und Erhaltung der bestehenden Kleingartenanlage einzusetzen.
§ 3 - Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung weiterer Vereinsorgane beschließen und diesen besondere Aufgaben übertragen.
§ 4 - Mitgliedschaft, Pachtverträge, Rechte und Pflichten, Kündigung
I. Aufnahme
1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Anmeldung der Mitgliedschaft bzw. Bewerbung für einen Kleingarten kann mündlich oder schriftlich an den Vorstand erfolgen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Verpachtung freier Gärten und über die Aufnahme als Vereinsmitglied.
4. Die Satzung einschließlich Gartenordnung des Vereins wird für das neue Mitglied mit der Aufnahme in den Verein verbindlich.
5. Der abgeschlossene Pachtvertrag gilt auf unbestimmte Zeit.
6. Pro Garten ist nur eine Mitgliedschaft möglich. Diese können auch mehrere Personen (z.B. Ehepaare) gemeinsam wahrnehmen. Jeder verpachtete Garten entspricht einem Mitglied mit einer Stimme.
II. Rechte und Pflichten des Mitgliedes
Jedes Mitglied verpflichtet sich,
1. die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten und keine zuwiderlaufenden Handlungen zu begehen;
2. für die Durchführung des Vereinszweckes zu wirken, insbesondere den sich aus lt. Bundeskleingartengesetz geschlossenen Vertrag und Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen,
3. dem Vereinsvorstand jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen,
4. den aus der Vereinsmitgliedschaft und dem Pachtverhältnis eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zu den vom Vorstand angegebenen Terminen nachzukommen.
Jedes Mitglied hat das Recht,
1. sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des Vereins berühren, zu äußern und so zur Willensbildung innerhalb des Vereins beizutragen,
2. an Wahlen im Verein teilzunehmen und selbst gewählt zu werden
3. an Versammlungen und Schulungsveranstaltungen teilzunehmen und vorhandene Vereinseinrichtungen zu nutzen
III. Kündigung des Pachtvertrages und Beendigung der Mitgliedschaft
Das bestehende Pachtverhältnis sowie die Mitgliedschaft enden:
1. durch Kündigung des Pächters (Mitgliedes) - freiwilliger Austritt -
2. durch den Tod des Pächters
3. Kündigung durch den Verpächter (Vorstand) - fristlose Kündigung -
4. ordentliche Kündigung durch den Verpächter (Vorstand)
5. durch Auflösen des Kleingärtnervereins
Zu 1. Das Mitglied kann die Vereinsmitgliedschaft und den Pachtvertrag zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Der Austritt aus dem Verein kann durch mündliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen. Er ist jederzeit zulässig. Die Austrittserklärung beendet die Mitgliedschaft im Verein zum 31.12. des Jahres, in dem die Austrittserklärung erfolgte. Mit dem Austritt verliert der Pachtvertrag der Kleingartenparzelle seine Gültigkeit. Die Kündigung durch das Mitglied/Pächter löst keine Entschädigungsverpflichtung des Kleingartenvereins aus. Bei der Feststellung von Verstößen gegen das Bundeskleingartengesetz zu Baulichkeiten und Anpflanzungen sind diese Mängel vom ausscheidenden Pächter zu beseitigen. Der ausscheidende Pächter hat die Kleingartenparzelle solange ordnungsgemäß zu bewirtschaften, bis mit einem neuen Mitglied/Pächter ein Unterpachtvertrag abgeschlossen ist (siehe IV).
Zu 2. Stirbt ein Pächter/Mitglied, so endet der Kleingartenpachtvertrag mit Ablauf des Kalendermonates, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Die Mitgliedschaft endet am Todestag. Wollen der überlebende Ehegatte oder die leiblichen Erben das Pachtverhältnis fortsetzen, so haben sie dieses binnen drei Monaten nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen. Sie müssen Mitglied werden.
Andernfalls steht das Privateigentum (Baulichkeit, Anpflanzung) nach der Wertfeststellung nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur als Erbmasse zur Verfügung.
Zu 3. Kündigung des Pachtvertrages sowie der Vereinsmitgliedschaft durch den Verpächter ( Vorstand ) -fristlose Kündigung -
Der mit einem Pächter/Vereinsmitglied geschlossene Pachtvertrag sowie die Vereinsmitgliedschaft können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn:
1. er mit den Zahlungsverpflichtungen (z.B. Pacht, Umlagen, Strom- und Wasserkosten, Mitgliedsbeiträgen) mehr als drei Monate in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung den eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist,
2. er selbst oder von ihm geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, dass dem Verpächter (Verein) die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden, insbesondere wenn:
3. vorsätzliche Körperverletzung gegenüber Kleingärtnern begangen wird,
4. fortgesetzte Beschimpfungen gegen den Vorstand und Vereinsmitglieder ausgesprochen werden,
5. Einbrüche in Gartenlauben oder vereinseigenen Gebäuden begangen werden,
6. Wasser und Strom unter Umgehung der vorgeschriebenen Zähleinrichtungen widerrechtlich entnommen werden.
Zu 4. Ordentliche Kündigung durch den Vorstand
Der mit dem Pächter (Mitglied) geschlossene Pachtvertrag (Mitgliedschaft im Verein) kann gekündigt werden, wenn dieser
1. seinen Kleingarten ohne Genehmigung des Vorstandes weiterverpachtet (umverpachtet),
2. den Kleingarten im Sinne kleingärtnerischer Nutzung nicht oder nur mangelhaft bewirtschaftet (Paragraph 2 B Kleing. G),
3. ohne Genehmigung eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan in der jeweils gültigen Fassung der Stadt Nordhausen nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende Bauvorschriften verstößt,
4. wiederholt oder dauerhaft gegen die Bestimmungen der Gartenordnung verstößt.
Bei vorliegenden Gründen zu Ziffer 1.- 4. ist die Kündigung zum 30. November bis spätestens 3. August des laufenden Geschäftsjahres auszusprechen. Schriftliche Abmahnung (4 Wochen Frist) zur Behebung der Mängel ist Voraussetzung der Kündigung.
Jede Kündigung ist schriftlich per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten mit Empfangsbestätigung, dem zu kündigenden Mitglied/Pächter zuzustellen.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied gegen Nachweis bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde im Rahmen der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Der Rechtsweg ist für beide Parteien offen.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
Bei allen Varianten der Beendigung des Pachtverhältnisses und der Vereinsmitgliedschaft gilt, dass bei Fehlen eines Nachfolgepächters dem bisherigen Pächter das Wegnahme-Recht (u. die Pflicht) gem. § 547 a in Verbindung mit § 558 BGB des persönlichen Eigentums (Laube, Anpflanzungen usw.) verbleibt. Auf die 6 Monate Frist gem. § 558 BGB sei besonders hingewiesen.
IV. Pächterwechsel
Scheidet ein Mitglied aus und hat es den bestehenden Pachtvertrag gekündigt und es gibt einen Pachtnachfolger, so ist vom Pachtnachfolger eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen.
Die Höhe und die Art und Weise dieser Zahlungen sind zwischen dem abgebenden und dem übernehmenden Pächter zu vereinbaren und in einem Kaufvertrag zu verankern.
Auch im Falle einer entschädigungslosen Übernahme ist ein Kaufvertrag zu erstellen.
Der Kaufvertrag bei Pächterwechsel ist ohne Bestätigung und Unterschrift des Vorstandes wirkungslos.
Die Wertermittlungskommission des Kreisverbandes stellt auf Antrag des Vorstandes unter Beachtung der bestehenden Bebauungspläne und nach Maßgabe der gültigen Bewertungsrichtlinien den Zeitwert fest. Entsprechen eingebrachte Werte (Gartenlaube, Gewächshaus, Anpflanzungen etc.) nicht den gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die Richtigstellung zu ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden Pächter (Mitglied) in Rechnung zu stellen bzw. vom Gesamtbetrag der Wertermittlung abzurechnen.
In besonderen Fällen kann mit Zustimmung des Vorstandes auf die Wertfeststellung durch die Wertermittlungskommission verzichtet werden oder eine andere Wertermittlung eingeleitet werden, insbesondere dann, wenn es sich um eine Gartenübergabe mit keinen oder nur geringfügigen Entschädigungszahlungen handelt.
Eine Werterstattung durch den Verein an den abgebenden Pächter ist ausgeschlossen.
§ 5 - Vorstand und Vertretung des Vereins
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und
dem Schriftführer.
(Die Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral)
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein entsprechend § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils zusammen mit dem Kassenwart vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand hat die satzungsmäßigen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen. Er schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und die Eckzahlen für jährliche Abrechnung vor. Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäftes von mehr als 500,00 Euro im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2500,00 Euro im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat zusammen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Original der Niederschrift wird bei der Geschäftsstelle des Vereins aufbewahrt, die Vorstandsmitglieder erhalten hiervon eine Ablichtung. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende binnen einer Woche zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.
5. Alle Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Sitzungsgelder sowie Erstattung der Reisekosten und Auslagen. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins.
2. In jedem Kalenderjahr findet in den ersten drei Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, diese wird als Jahreshauptversammlung bezeichnet.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird. Diesem Verlangen ist binnen vier Wochen zu entsprechen.
4.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt:
durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, schriftlich mit zweiwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes.
5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
§ 7 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der geschäftsführenden Vereinsorgane
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes
d) die Neufestsetzung des Vereinsbeitrages
e) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) die Änderung der Vereinssatzung
g) die Auflösung des Vereins
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Anwesenden ist in geheimer Wahl schriftlich abzustimmen.
3. Bei Beschlüssen über die Änderung der Vereinssatzung und zur Auflösung des Vereins ist mindestens die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Derartige Beschlüsse bedürfen außerdem der Zustimmung einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Versammlung zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand sofort oder spätestens innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein.
4. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des Vorstandes anwesend ist. Das gleiche gilt für die bei Beschlussunfähigkeit einzuberufende zweite Mitgliederversammlung.
5. Im Falle von gemeinsamen Mitgliedschaften (siehe §4/I/6.) hat jeder Garten nur eine Stimme.
6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen und von dem Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Zahl der erschienenden Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins Feststellungen zur Beschlussfähigkeit enthalten. Gestellte Anträge sind ihrem Wortlaut nach aufzunehmen und Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig zu erfassen.
§ 8 - Beiträge, Versicherungen, Pacht, allgemeine Kosten/Umlagen
1. Die Mittel zur Bestreitung der Geschäftsführung werden durch die Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und schließt den Beitrag für den Kreisverband sowie die Bezugsgebühr für das Fach- und Mitteilungsblatt (Verbandszeitschrift) ein.
4. Die Jahresprämien für die verschiedenen Versicherungen müssen für das laufende Versicherungsjahr (Kalenderjahr) bezahlt werden. Außerdem sind zu zahlen:
- die Pacht
- die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch.
5. Allgemeine Gebühren (z. B. Schnee- und Eisbeseitigung, Müllabfuhr), Defizite bei Wasser- und Stromabrechnung und dergl. werden anteilig auf die Mitglieder umgelegt.
6. Für Gemeinschaftsaufgaben, vor allem Werterhaltung sowie Pflege und Weiterentwicklung des Gemeinschaftseigentums zahlen die Mitglieder einen von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Vorausbetrag, der mit den tatsächlichen Aufwendungen jeweils verrechnet wird. Mitglieder (oder in Ausnahmefällen andere Personen), die für die vorgenannten Aufgaben Arbeitsleistungen verrichten, erhalten dafür Aufwandsentschädigungen pro Stunde in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe.
7. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfes über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen, die jährlich bis zu 50,00 € bzw. bis zum 3-fachen des Vereinsbeitrages betragen können. Bei der Beschlussfassung über eine zu erhebende Umlage sind der Zweck und die Höhe der erforderlichen Mittel zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme festzuschreiben. Den Fälligkeitstermin setzt der Vorstand fest. Duldet die Bildung der Umlagen keinen Aufschub, so kann der Vorstand zwischen den Mitgliederversammlungen entsprechend der Aufgabenstellung einen Betrag festlegen.
8. Alle Zahlungstermine bestimmt der Vorstand. Erfolgt eine termingerechte Zahlung nicht, werden die Beträge angemahnt.
Die Art und die Höhe von Mahn-, Verzugs- bzw. Unterlassungsgebühren beschließt die Mitgliederversammlung.
Bleibt ein Mitglied mit seinen Zahlungen länger als drei Monate im Rückstand, kann der Vorstand gemäß Paragraph 4/III/3 die Kündigung aussprechen.
§ 9 - Rechnungslegung und -prüfung
1. Der Schatzmeister hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss, außerdem besteht die Pflicht zur Buchführung.
2. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters geleistet werden.
Der Vorsitzende und der Schatzmeister, tragen die Verantwortung für die formale und sachliche Richtigkeit des Zahlungsverkehrs.
3. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresabschlussbericht vorzulegen, dieser ist zuvor auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
4. Zur Durchführung der Rechnungs- und Kassenprüfungen sind durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem Vereinsvorstand oder sonstigen Vereinsorganen angehören.
Sie haben Belege und Kasse sowie die Bücher mindestens zweimal im Jahr zu prüfen. Sie überprüfen aufgrund sämtlicher in Frage kommenden Unterlagen die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
Die Kassenprüfer haben das Recht, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Kassenprüfer unterliegen nicht der Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
5. Die Durchführung der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung des Vereins entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (Paragraph 2 B KleingG) wird garantiert.
6. Vereinsgelder sind, soweit sie nicht unmittelbar benötigt werden, verzinslich anzulegen.
§ 10 - Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Übrigen gilt § 7, Nr. 3 und 4.
2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Nordhausen der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung der Vorsitzende und sein Stellvertreter als Liquidatoren des Vereins bestellt.
§ 11 - Schlussbestimmungen
Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten.
Sachliche und inhaltliche Änderungen sind davon ausgeschlossen und bedürfen weiterhin der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. März 2012 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Nordhausen, 17.03.2012